Die Abstandsvorschriften für Einfriedigungen, Bäume und Sträucher gegenüber privaten Gärten, Baumgärten oder Weiden sind in den §§ 88 - 91 EG ZGB) geregelt.
Gesetzesauszug Abstandsvorschriften [pdf, 91 KB]
Grafische Erläuterung [pdf, 16 KB]