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Wechsel zwischen Gemeinde und Schule

gemeinde mit Weitsicht.

Pflanzen, Sträucher und Bäume

Die Abstandsvorschriften für Einfriedigungen, Bäume und Sträucher gegenüber privaten Gärten, Baumgärten oder Weiden sind in den §§ 88 - 91 EG ZGB) geregelt.

Gesetzesauszug Abstandsvorschriften [pdf, 91 KB]

Grafische Erläuterung [pdf, 16 KB]

Zuständige Abteilung