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gemeinde mit Weitsicht.

Zurückschneiden von Bäumen und Sträucher

Zurückschneiden von Bäumen und Sträucher
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind dazu verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher und Einfriedungen, welche in den Strassen- bzw. Wegraum ragen, laufend zurückzuschneiden (§ 109 und 110 Baugesetz). Da das Wachstum der Pflanzen immer wieder unterschätzt wird und der Rückschnitt mehrmals im Jahr zu erfolgen hat, ist eine ständige Kontrolle des Lichtraumprofiles und der Sichtzonen unerlässlich.

Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:

  • Seitlich sind die Pflanzen mindestens bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
  • Über dem Fahrraum muss eine Mindesthöhe von 4.50 m freigehalten werden.
  • Über Fusswegen und Trottoirs beträgt die freizuhaltende Mindesthöhe 2.50 m.
  • Strassenlampe, Verkehrssignale, Spiegel, Strassennamensschilder und Hydranten dürfen nicht überwaschen sein.


Die Bäume und Sträucher sind bis spätestens 31. Juli 2026 zurückzuschneiden.

Mit diesen Massnahmen helfen Sie mit, die nötigen Sichtzonen für Fahrzeuglenker und Passanten einzuhalten und das Unfallrisiko zu vermindern sowie den Durchgang und Unterhalt wieder uneingeschränkt zu gewährleisten. Vielen Dank für Ihre verständnisvolle Mithilfe.
 

KANZLEI WIDEN