Erfüllt die verpflichtete Person (z.B. geschiedener Ehepartner) die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise zu helfen. In der Regel ist die Inkassohilfe unentgeltlich; beim Unterhalt von Erwachsenen kann die Behörde je nach finanziellen Verhältnissen eine Gebühr verlangen.