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Wechsel zwischen Gemeinde und Schule

gemeinde mit Weitsicht.

Pflegekinderwesen

Pflegemutter / Pflegevater

Die Aufnahme von Pflegekindern ist gemäss Art. 4 und 12 PAVO bewilligungspflichtig:

  • Wer ein Kind, das noch schulpflichtig oder noch nicht 15 Jahre alt ist, für mehr als drei Monate oder für unbestimmte Zeit entgeltlich oder unentgeltlich zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung der Behörde.
  • Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden.

Zuständig ist der Gemeinderat am Wohnort der Pflegefamilie. Falls Sie bereits ein Pflegekind betreuen, bitten wir Sie, sich bei der Gemeindekanzlei zu melden.

 

Zuständige Abteilung