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Wechsel zwischen Gemeinde und Schule

gemeinde mit Weitsicht.

Inventurwesen

Beim Todesfall einer steuerpflichtigen Einwohnerin bzw. eines steuerpflichtigen Einwohners von Widen hat das Inventuramt ein Erbenverzeichnis und ein Steuerinventar über den Nachlass zu erstellen. In das Nachlassinventar wird das am Todestag resultierende Vermögen (Aktiven und Passiven) der verstorbenen Person und des mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten aufgenommen. Basis für das Nachlassinventar bildet die unterjährige Steuererklärung, welche durch die Abteilung Steuern dem Erbenvertreter zugestellt wird.

Man unterscheidet folgende Arten von Nachlassinventaren:

  • vereinfachtes Steuerinventar (nicht erbsteuerpflichtige Fälle)
  • ordentliches Steuerinventar (erbsteuerpflichtige Fälle)
  • öffentliches Inventar (mit Rechnungsruf, Art. 580 ff ZGB), auf Verlangen
  • Sicherungsinventar (in Fällen von Vormundschaft, Art. 551 ff ZGB)
  • inventuramtliche Erklärung (die Aktiven betragen weniger als CHF 20'000.00)
  • Inventarisierung bei konkursamtlicher Liquidation (bei Ausschlagung sämtlicher Erben)

Erbenverzeichnis

Das Erbenverzeichnis zeigt die gesetzlichen Erben und Erbinnen auf, ohne Rücksicht auf allfällige Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge usw.). Es wird gestützt auf zivilstandsamtliche Dokumente oder bei ausländischen Staatsangehörigen auf amtliche Dokumente und eidesstattliche Erklärungen der Angehörigen erstellt. Das Erbenverzeichnis kann im Online-Schalter bestellt werden.

Öffentliches Inventar

Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben und Erbinnen haben die Befugnis innert Monatsfrist beim Bezirksgericht Bremgarten, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf zu verlangen (Art. 580 ff ZGB). Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Vermögenssituation unklar oder die Erbschaft überschuldet sein könnte.

Erbausschlagung

Ist die Erbschaft offenkundig überschuldet, empfehlen wir sämtlichen gesetzlichen und eingesetzten Erben und Erbinnen die Erbschaft gemäss Art. 566 ff ZGB auszuschlagen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Die Ausschlagung hat zwingend in schriftlicher Form zu erfolgen. Sie muss fristgerecht in Briefform an das Bezirksgericht Bremgarten, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten, eingereicht werden.

Erbbescheinigung

siehe dazu separate Seite

Zuständige Abteilung