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Wechsel zwischen Gemeinde und Schule

gemeinde mit Weitsicht.

Fundbüro

Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückerstattet werden können, sind dem Fundbüro der Regionalpolizei abzugeben.

Gefundene Gegenstände:
Fundbüro Widen Online

Verlorene Gegenstände melden:
Online Fundbüro Easyfind

Finderlohn

Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn (Art. 722 Abs. 2 ZGB).

Handelt es sich beim Fundgegenstand um Diebesgut, hat der Finder keinen Anspruch auf einen Finderlohn.

Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einem öffentlichen Gebäude wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen (Art. 722 Abs. 3 ZGB).

Fundgegenstände, welche vom Eigentümer nicht reklamiert werden, können vom Finder innert Jahresfrist, frühestens aber nach drei Monaten seit der Abgabe der Fundsache wieder abgeholt werden. Nach Ablauf der Jahresfrist gelangen die Fundgegenstände zur öffentlichen Versteigerung. Wer den gesetzlichen Pflichten als Finder nachgekommen ist, erwirbt, wenn während 5 Jahren der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum (Art. 722 Abs.1 ZGB).

Zuständige Abteilung