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Wechsel zwischen Gemeinde und Schule

gemeinde mit Weitsicht.

Baugesuch

Baubewilligungsverfahren

Baubewilligungspflichtig sind alle Gebäude und gebäudeähnliche Bauten sowie alle weiteren künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte sowie auch Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren- und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen. Tiefbauten, Parkplätze, Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grund stehen. Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder mehr als 100 m2 Fläche; Einfriedungen über 1.20 m und Stützmauern über 0.80 m; Ablagerungen und Deponien; Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung.

Ebenfalls bewilligungspflichtig sind Nutzungsänderungen (z.Bsp. Estrich in Wohnraum) und Abbrucharbeiten.

Das Baugesuch wird nach Eingang der vollständigen Akten während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Publikation erfolgt jeweils im Bremgarter Bezirksanzeiger. Vor der Aufgabe der Publikation müssen die gestellten Profile abgenommen werden.

Nach Prüfung des Projektes durch die Abteilung Bau und Planung und die Baukommission beschliesst der Gemeinderat über das Baugesuch. Bei allfälligen Einwendungen muss eine Einwendungsverhandlung durchgeführt werden. Die Verfahrensdauer verlängert sich, wenn kantonale Baubewilligungen eingeholt werden müssen.

Kompetenzaufteilung Gemeinde - Kanton

Grundsätzlich ist die Standortgemeinde für das Baubewilligungsverfahren zuständig.

Die Abteilung für Baubewilligungen (AfB) prüft Gesuche, die aufgrund von § 63 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) einer kantonalen Bewilligungen oder Zustimmung bedürfen.

Baugesuchseingaben

Dem Baugesuchsformular kann entnommen werden, welche Dokumente beigelegt werden müssen. Die Abteilung Bau und Planung beantwortet Ihnen gerne weitere Fragen.

Die Gesuchsformulare können im Online-Schalter heruntergeladen werden.

Zuständige Abteilung