Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen und privaten Strassen und Wegen sind verpflichtet, alle Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hineinragen, mindestens auf die Grenze zurückzuschneiden (§ 109 und 110 Baugesetz des Kantons Aargau). Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:
Wird dieser Anforderung nicht nachgekommen, wird der Gemeinderat den rechtmässigen Zustand ohne weitere Anzeige durch eine Fachperson auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des betroffenen Grundeigentümers bzw. der betroffenen Grundeigentümer herstellen lassen (§ 80 VRPG).
Die Liegenschaftseigentümer bzw. Bewohner werden gebeten, die Sträucher bis spätestens Ende September 2019 zurückzuschneiden.
Mit diesen Massnahmen helfen Sie mit, die nötigen Sichtzonen für Fahrzeuglenker und Passanten einzuhalten und das Unfallrisiko zu vermindern. Für Ihre verständnisvolle Mithilfe vielen Dank.