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Wechsel zwischen Gemeinde und Schule

gemeinde mit Weitsicht.

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen und privaten Strassen und Wegen sind verpflichtet, alle Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, wel­che in den Strassen- bzw. Wegraum hineinragen, mindestens auf die Grenze zu­rückzuschneiden (§ 109 und 110 Baugesetz des Kantons Aargau). Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:

  • Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine lichte Höhe von mindestens 4.50 m freigehalten werden.
  • Über Gehwegen und Trottoirs muss die lichte Höhen von mindestens 2.50 m freigehalten werden.
  • Strassenlampen, Verkehrssignale, Strassenbezeichnungen und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.
  • An Strassenmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Stras­sen müssen Sichtzonen eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und 3.00 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen mit einem Abstand zum Fahrbahnrand gemäss Baugesetz § 111 zugelassen.

Wird dieser Anforderung nicht nachgekommen, wird der Gemeinderat den recht­mässigen Zustand ohne weitere Anzeige durch eine Fachperson auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des betroffenen Grundeigentümers bzw. der be­troffenen Grundeigentümer herstellen lassen (§ 80 VRPG).

Die Liegenschaftseigentümer bzw. Bewohner werden gebeten, die Sträucher bis spätestens Ende September 2019 zurückzuschneiden.

Mit diesen Massnahmen helfen Sie mit, die nötigen Sichtzonen für Fahrzeuglen­ker und Passanten einzuhalten und das Unfallrisiko zu vermindern. Für Ihre ver­ständnisvolle Mithilfe vielen Dank.