| Abstimmungen und
Wahlen
Urnenöffnungszeiten
Im Foyer des Gemeindehauses Widen
jeweils von 09.30 - 10.30 Uhr
Stimm- und Wahlrecht
Stimmberechtigt sind Schweizer Bürger nach zurückgelegtem
18. Altersjahr, die in Widen angemeldet sind. Das Stimm- und Wahlrecht
berechtigt zur Teilnahme an Abstimmungen, Wahlen und an Gemeindeversammlungen.
Weiter dürfen Initiativen und Referenden unterzeichnet werden.
Auch kann man in Behörden und Kommissionen gewählt werden
(passives Wahlrecht).
Stellvertretende Stimmabgabe
Ehegatten dürfen einander an der Urne im Wahlbüro
unter gleichzeitiger Abgabe beider Stimmrechtsausweise vertreten.
Der vertretene Ehegatte hat seinen Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.
Briefliche Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe kann durch Einwurf im dafür
bezeichneten Briefkasten des Gemeindehauses oder durch Aufgabe bei
einer Poststelle erfolgen. Bei Postaufgabe in der Schweiz trägt
die Gemeinde die Portokosten.
Für die briefliche Stimmabgabe dürfen nur das amtliche
Antwort- und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden. Wer
brieflich stimmen will,
- setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
- muss die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert
legen und dieses zukleben;
- legt das Stimmzettelkuvert sowie den Stimmrechtsausweis in
das Antwortkuvert;
- klebt das Antwortkuvert zu und leitet es rechtzeitig der Gemeindekanzlei
weiter.
Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens
zu Beginn der Urnenöffnung am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag
(also jeweils am Sonntag bis 09.30 Uhr) bei der Gemeindekanzlei
eintreffen. Bei der Postaufgabe muss beachtet werden, dass das Antwortkuvert
rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft, verspätet eingegangene
Kuverts sind ungültig. |